ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sie finden hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TER Chemicals GmbH & Co. KG
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen unseren Kontrakten zugrunde. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf der Rückseite unseres Kontraktbogens abgedruckt:
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Stand: 1. Januar 2023
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der TER Chemicals GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten, wenn und soweit wir nicht ausdrücklich die Bedingungen des Lieferanten schriftlich anerkennen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf Unterlagen Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Unterlagen
Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit unseren Bestellungen zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.
3. Vertragsschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1. Unsere Bestellungen sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer oder eine bestimmte Annahmefrist an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung vorbehaltlos annehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss sind in jedem Fall unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
3.3. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei (2) Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (insbesondere Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
4.2. Der Preis enthält die anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3. Wir bezahlen den Kaufpreis, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer eventuellen vereinbarten Abnahme), jedoch erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
4.4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Auftragsbestätigung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
4.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
4.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von uns schriftlich anerkannter Forderungen.
5. Lieferung, Leistung und Gefahrübergang
5.1. Die in der Bestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sofern eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die Lieferzeit nicht einhalten wird; er nennt uns unverzüglich den voraussichtlichen neuen Zeitpunkt der Lieferung.
5.3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz zu. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
5.4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pro vollendete Kalenderwoche einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5. Teillieferungen/-leistungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung akzeptiert.
5.6. Gefährliche Produkte hat der Lieferant nach den Anforderungen der im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
5.7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
5.8. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hamburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
5.9. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.10. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5.11. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (etwa Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie bei unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
6.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung sind jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen anzusehen, die etwa durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder einem Dritten stammt.
6.3. Mängelansprüche stehen uns in Abweichung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf eine Wareneingangskontrolle mit äußerlicher Begutachtung unter Einschluss der Lieferpapiere sowie auf eine stichprobenartige Qualitätskontrolle. Mängel, die bei dieser Kontrolle offen zu Tage treten (offene Mängel), müssen gerügt werden. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen genügen die Untersuchung der Ware und die Rüge (Mängelanzeige) innerhalb angemessener Frist. Eine Rüge betreffend offen zu Tage tretende Mängel muss innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen ab Empfang der Ware, bei später auftretenden Mängeln (verdeckte Mängel) ab deren Entdeckung beim Lieferanten zugehen.
6.5. Wird die Ware im Rahmen eines Streckengeschäftes direkt an einen unserer Kunden geliefert (Durchlieferung), so kann auch dieser nach Maßgabe oben stehender Bestimmungen die Mangelhaftigkeit der Ware für uns rügen. Die mögliche Wahrnehmung der Rügepflicht durch uns bleibt dadurch unberührt.
6.6. Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, sind wir grundsätzlich berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
6.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.8. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
6.9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.
7.2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Teile durch den Lieferanten erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einer neuen Sache bzw. zu einem neuen Bestand steht uns das Miteigentum daran zu.
7.3. Wird die beigestellte Ware mit anderen Waren verbunden oder vermischt und ist eine andere, nicht uns gehörende Ware als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.
8. Verjährung
8.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Lieferanten, ist Hamburg.
9.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Lieferanten, die Nichtkaufleute sind.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
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Stand: 01. Januar 2023
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TER Chemicals GmbH & Co. KG
1. Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten, wenn und soweit wir nicht ausdrücklich die Bedingungen des Lieferanten schriftlich anerkennen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf Unterlagen Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Unterlagen
Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit unseren Bestellungen zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.
3. Vertragsschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1. Unsere Bestellungen sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer oder eine bestimmte Annahmefrist an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung vorbehaltlos annehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss sind in jedem Fall unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
3.3. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei (2) Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (insbesondere Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
4.2. Der Preis enthält die anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3. Wir bezahlen den Kaufpreis, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer eventuellen vereinbarten Abnahme), jedoch erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
4.4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Auftragsbestätigung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
4.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
4.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von uns schriftlich anerkannter Forderungen.
5. Lieferung, Leistung und Gefahrübergang
5.1. Die in der Bestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sofern eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er die Lieferzeit nicht einhalten wird; er nennt uns unverzüglich den voraussichtlichen neuen Zeitpunkt der Lieferung.
5.3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz zu. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
5.4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pro vollendete Kalenderwoche einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5. Teillieferungen/-leistungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung akzeptiert.
5.6. Gefährliche Produkte hat der Lieferant nach den Anforderungen der im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
5.7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
5.8. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hamburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
5.9. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.10. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5.11. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (etwa Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie bei unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
6.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung sind jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen anzusehen, die etwa durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder einem Dritten stammt.
6.3. Mängelansprüche stehen uns in Abweichung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf eine Wareneingangskontrolle mit äußerlicher Begutachtung unter Einschluss der Lieferpapiere sowie auf eine stichprobenartige Qualitätskontrolle. Mängel, die bei dieser Kontrolle offen zu Tage treten (offene Mängel), müssen gerügt werden. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen genügen die Untersuchung der Ware und die Rüge (Mängelanzeige) innerhalb angemessener Frist. Eine Rüge betreffend offen zu Tage tretende Mängel muss innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen ab Empfang der Ware, bei später auftretenden Mängeln (verdeckte Mängel) ab deren Entdeckung beim Lieferanten zugehen.
6.5. Wird die Ware im Rahmen eines Streckengeschäftes direkt an einen unserer Kunden geliefert (Durchlieferung), so kann auch dieser nach Maßgabe oben stehender Bestimmungen die Mangelhaftigkeit der Ware für uns rügen. Die mögliche Wahrnehmung der Rügepflicht durch uns bleibt dadurch unberührt.
6.6. Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, sind wir grundsätzlich berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
6.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.8. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
6.9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.
7.2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung beigestellter Teile durch den Lieferanten erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einer neuen Sache bzw. zu einem neuen Bestand steht uns das Miteigentum daran zu.
7.3. Wird die beigestellte Ware mit anderen Waren verbunden oder vermischt und ist eine andere, nicht uns gehörende Ware als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.
8. Verjährung
8.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Lieferanten, ist Hamburg.
9.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Lieferanten, die Nichtkaufleute sind.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
10.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
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